Mieten & Vermieten

Mietwohnung: Kinder zählen nicht als Untermieter

Familie in ihrer neuen Wohnung, Vater am Laptop, Mutter und Kind im Hintergrund mit Kartons

Eine Familie genießt ihren Umzug in eine neue Wohnung, während der Vater auf dem Sofa mit Laptop und Notizen beschäftigt ist

Eigene Kinder dürfen grundsätzlich ohne Erlaubnis des Vermieters in Eure Mietwohnung einziehen. Das gilt auch für volljährige Kinder, die schon einmal ausgezogen waren und später zurückkehren. Rechtlich ist das normalerweise keine Untervermietung, solange die Wohnung weiterhin als Familienwohnung genutzt wird und Ihr sie nicht vollständig an das Kind abgebt. Der aktuelle Rechtsstand ist Juni 2026.

Kinder in der Mietwohnung: Was gilt aktuell?

Wenn Ihr Euer Kind in die Mietwohnung aufnehmt, braucht Ihr in der Regel keine Zustimmung des Vermieters. Kinder zählen mietrechtlich nicht als „Dritte“ im Sinne der Vorschriften zur Gebrauchsüberlassung. Maßgeblich sind hier vor allem § 540 BGB und § 553 BGB. Diese regeln, wann Mieter Wohnraum an andere Personen überlassen dürfen oder dafür eine Erlaubnis brauchen. Bei eigenen Kindern greift diese Erlaubnispflicht aber grundsätzlich nicht, weil die Familie besonders geschützt ist.

Das gilt nicht nur für minderjährige Kinder. Auch volljährige Kinder dürfen wieder bei ihren Eltern einziehen, selbst wenn sie vorher schon einen eigenen Haushalt geführt haben. Das Landgericht Potsdam entschied bereits 2012, dass die Aufnahme einer volljährigen Tochter in die Wohnung der Mutter keine unerlaubte Untervermietung darstellt. Der Vermieter durfte deshalb nicht kündigen.

Wichtig ist die Abgrenzung: Ihr nehmt Euer Kind in Eure Wohnung auf. Ihr überlasst ihm die Wohnung nicht vollständig allein. Genau dieser Unterschied entscheidet oft darüber, ob alles im Rahmen des Mietvertrags bleibt oder ob ein Risiko entsteht.

Kinder sind keine Untermieter, wenn die Wohnung weiterhin als Familienwohnung genutzt wird. Entscheidend ist nicht das Alter des Kindes, sondern die tatsächliche Nutzung der Wohnung.
– Sandra, Redaktion

Neues Urteil: Lebensmittelpunkt muss nicht zwingend in der Wohnung bleiben

Für die Aktualität des Artikels ist besonders das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Januar 2023 – 64 S 204/22 wichtig. Das Gericht stellte klar: Die Gebrauchsüberlassung an Kinder des Mieters ist keine Gebrauchsüberlassung an Dritte, wenn die Wohnung weiterhin auch vom Mieter genutzt wird. Es ist aber nicht erforderlich, dass der Mieter dort seinen Lebensmittelpunkt behält.

Das ist ein wichtiger Punkt für Fälle, in denen Eltern die Wohnung nur noch zeitweise nutzen. Es kann reichen, wenn sie weiterhin Mitgewahrsam haben. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein eigenes Zimmer bleibt, persönliche Gegenstände in der Wohnung sind oder die Eltern weiter Schlüssel besitzen. Auch der Berliner Mieterverein hebt in seiner Besprechung des Urteils hervor, dass es nicht auf einen gemeinsamen Hausstand ankommt.

Damit ist die Rechtslage für Mieter etwas klarer geworden. Vermieter können nicht allein deshalb kündigen, weil ein erwachsenes Kind die Wohnung mitnutzt. Sie müssen vielmehr darlegen können, dass tatsächlich eine vertragswidrige vollständige Überlassung vorliegt.

Wann wird es kritisch?

Kritisch wird es, wenn Ihr auszieht und Euer Kind die Wohnung allein nutzt. Dann kann der Vermieter argumentieren, dass keine bloße Familienaufnahme mehr vorliegt, sondern eine vollständige Gebrauchsüberlassung. In solchen Fällen kann eine Erlaubnis notwendig sein. Ohne Erlaubnis drohen Abmahnung oder Kündigung, wenn die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind.

Auch eine Überbelegung kann problematisch werden. Lebt ein Kind in einer ausreichend großen Wohnung mit, spricht das normalerweise nicht gegen die Aufnahme. Anders kann es aussehen, wenn die Wohnung deutlich zu klein ist oder der Hausfrieden gestört wird. Im Potsdamer Fall ging es um eine Drei-Zimmer-Wohnung mit 85 Quadratmetern, was gegen eine unzumutbare Belastung sprach.

Situation Erlaubnis des Vermieters nötig? Einschätzung
Minderjähriges Kind zieht ein Nein Normale Familienaufnahme
Volljähriges Kind zieht wieder ein Nein Keine Untervermietung
Kind hatte vorher eigene Wohnung Nein Laut LG Potsdam trotzdem zulässig
Eltern nutzen Wohnung weiter mit Nein Familienwohnung bleibt bestehen
Eltern behalten nur Mitgewahrsam In vielen Fällen nein Nach LG Berlin kann das reichen
Eltern ziehen vollständig aus Möglich Risiko einer unerlaubten Überlassung
Lebenspartner zieht ein Ja, meist Zustimmung nötig Andere Rechtslage als bei Kindern

Hat das WEG darauf Einfluss?

Das Wohnungseigentumsgesetz, kurz WEG, ändert an dieser mietrechtlichen Frage nichts. Das WEG regelt vor allem das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander, etwa Eigentümerversammlungen, Beschlüsse und bauliche Veränderungen. Für die Frage, ob ein Kind in die Mietwohnung einziehen darf, sind dagegen Mietrecht und BGB entscheidend.

Die jüngste relevante WEG-Änderung trat am 17. Oktober 2024 in Kraft. Sie betrifft vor allem virtuelle Wohnungseigentümerversammlungen und Erleichterungen bei Steckersolargeräten. Eigentümergemeinschaften können seitdem unter bestimmten Voraussetzungen virtuelle Versammlungen beschließen. Für Mieter, die ihr Kind aufnehmen möchten, ergibt sich daraus aber keine neue Erlaubnispflicht.

Müssen Kinder im Mietvertrag stehen?

Nein. Kinder müssen nicht namentlich im Mietvertrag stehen, nur weil sie in der Wohnung leben. Der Mietvertrag bleibt zwischen Vermieter und Hauptmieter bestehen. Das Kind wird durch den Einzug nicht automatisch Mieter, Mitmieter oder Untermieter.

Eine kurze Information an den Vermieter kann trotzdem sinnvoll sein, vor allem wenn das Kind dauerhaft einzieht. Das ist aber keine Bitte um Erlaubnis, sondern eine sachliche Mitteilung. Sie kann Streit vermeiden, etwa wenn sich Betriebskosten nach Personenzahl richten.

Bei Nebenkosten kommt es auf den Mietvertrag an. Werden bestimmte Kosten nach Personen verteilt, kann sich die Abrechnung verändern. Das betrifft zum Beispiel Wasser, Müll oder andere verbrauchsnahe Kosten, wenn kein Zähler vorhanden ist. Eine automatische Mieterhöhung entsteht durch den Einzug eines Kindes aber nicht.

Was ist mit Meldepflicht und Wohnungsgeberbestätigung?

Unabhängig vom Mietrecht gilt die Meldepflicht. Wer in eine Wohnung einzieht, muss sich beim Einwohnermeldeamt anmelden. Dafür wird in der Regel eine Wohnungsgeberbestätigung gebraucht. Diese bestätigt nur den Einzug, sie macht das Kind nicht zum Untermieter.

Hier sollten Mieter sauber unterscheiden: Die Anmeldung beim Amt ist öffentlich-rechtlich relevant. Die Frage der Untervermietung betrifft dagegen das Mietverhältnis. Ein Kind kann also meldepflichtig sein, ohne dass eine mietrechtliche Untermieterlaubnis nötig wird.

FAQ: Kinder, Mietwohnung und Untervermietung

Sind Kinder Untermieter?
Nein. Eigene Kinder gelten grundsätzlich nicht als Untermieter, wenn sie in die Wohnung der Eltern aufgenommen werden.

Gilt das auch für volljährige Kinder?
Ja. Auch volljährige Kinder dürfen ohne Untermieterlaubnis einziehen, selbst wenn sie vorher schon einen eigenen Haushalt hatten.

Darf der Vermieter den Einzug verbieten?
In der Regel nein. Ausnahmen sind denkbar, wenn die Wohnung vollständig überlassen wird, stark überbelegt ist oder konkrete Störungen entstehen.

Muss das Kind im Mietvertrag stehen?
Nein. Kinder müssen nicht in den Mietvertrag aufgenommen werden.

Darf ich meinem Kind die Wohnung allein überlassen?
Das ist riskant. Wenn Ihr selbst auszieht und die Wohnung nur noch vom Kind genutzt wird, kann eine erlaubnispflichtige Gebrauchsüberlassung vorliegen.

Ändert das WEG etwas daran?
Nein. Die WEG-Änderungen 2024 betreffen Wohnungseigentümergemeinschaften, nicht die mietrechtliche Aufnahme eigener Kinder.

Rechtsstand geprüft am 18. Juni 2026. Der Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei Kündigung, Abmahnung oder Streit mit dem Vermieter sollten Betroffene den Mietvertrag prüfen lassen und sich an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht wenden.

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