Eigentlich könnte man sich denken, dass es egal ist, ob Fahrräder in einem Hof stehen oder nicht. Doch da Menschen nun mal kompliziert sind, entzünden sich an solchen Fragen immer wieder hitzige Streitereien. So geschehen in einem Fall, über den das Landgericht Berlin entscheiden musste und auf den die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ des Eigentümerverbandes Haus & Grund hinweist.
In dem konkreten Fall ging es um die Söhne einer Mieterin, die noch zu klein waren um ihre Fahrräder in den dafür vorgesehenen Keller zu tragen. Der Vermieter erlaubte ihnen daher, die Räder im Hof des Mietshauses stehen zu lassen. Als die Kinder dann jedoch volljährig wurden, bat der Vermieter sie die Fahrräder doch ab jetzt bitte in den Keller zu tragen. Die jungen Männer weigerten sich und der Fall landete vor Gericht.
Die Richter urteilten zu Gunsten des Vermieters. Eine Erlaubnis Räder irgendwo stehen zu lassen sei keine Erweiterung des Mietvertrags. So habe ein Vermieter das Recht solche Gefälligkeiten jederzeit zurückzuziehen und die Mieter hätten sich daran zu halten. Die Richter gaben sogar zu bedenken, dass eine konstante Weigerung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten nach sich ziehen könne!
Keine Kommentare