Beenden Mieter das Mietverhältnis und geben die Wohnung zurück, folgt nicht selten direkt danach eine Diskussion um die ausstehende Kaution. So manch ein Vermieter behält Teile davon ein um sie mit möglichen ausstehenden Kosten zu verrechnen. Dies ist jedoch nicht in jedem Fall möglich und schon gar nicht, wenn die Kaution für andere Zwecke verwendet werden soll. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH).
In dem konkreten Fall hatten Mieter den Vertrag gekündigt und die Wohnung eigentlich ordnungsgemäß zurückgegeben. Der Vermieter wollte jedoch die hinterlegte Kaution in Höhe von 1.020 Euro nicht zurückzahlen, da er angeblich noch Ansprüche gegen die Mieter wegen einer anderen Wohnung habe.
Dies sei laut den Richtern nicht rechtens, denn eine Mietkaution sei zweckgebunden und beziehe sich nur auf das konkrete Mietverhältnis. Eine Verwendung für andere Zwecke, wie offene Forderungen wegen einer anderen Wohnung, seien unzulässig.
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