Kommt ein Mieter wiederholt seinen Pflichten nicht nach oder verstößt er sogar gegen sie, hat der Vermieter die Möglichkeit die fristlose Kündigung auszusprechen. Jedoch ist dies nur rechtens, wenn der Mieter vorher abgemahnt wurde. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin hervor, auf das der Eigentümerverband Haus und Grund in seiner Fachzeitschrift „Das Grundeigentum“ hinweist.
In dem konkreten Fall ging es um eine Mieterin, die über einen längeren Zeitraum immer wieder ihre Miete ein paar Tage zu spät überwies. Die Vermieterin wies sie darauf mehrmals schriftlich hin, jedoch war von einer möglichen Kündigung aus diesem Grund in den Schreiben nie die Rede. Daher zog die Mieterin auch vor Gericht, als die Vermieterin schließlich die fristlose Kündigung aussprach.
Die Richter gaben am Ende der Mieterin Recht. Die Vermieterin hätte ihr nur fristlos kündigen können, wenn sie sie auf diese Konsequenz in einer vorherigen Abmahnung hingewiesen habe. Dies habe die Vermieterin jedoch versäumt und zusätzlich die verspätete Mietzahlung über einen langen Zeitraum hingenommen. Eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung ist demnach nicht rechtens.
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