Die kleinen Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind aufgrund der Häufigkeit ihres Einsatzes auch logischerweise immer wieder anfällig für kleine Fehler und Defekte. Doch wer muss für einen tropfenden Wasserhahn, einen kaputten Lichtschalter oder ein beschädigtes Türschloss aufkommen? Mieter oder Vermieter? Die Antwort gibt aktuell der Eigentümerverband Haus & Grund in Berlin.
Grundsätzlich raten die Experten bei kleinen Reparaturen zu einem Blick in den Mietvertrag. Dort sind solche Dinge meist genau geregelt. In den meisten Verträgen sind sowohl die Anzahl der zu reparierenden Gegenstände als auch die Höhe der Kosten begrenzt. In diesen Fällen muss der Mieter bis zu einem gewissen Punkt selbst für kleine Reparaturen aufkommen.
Dies gelte jedoch nur für Gegenstände, die häufig im Gebrauch sind und die für den Mieter direkt zugänglich sind. Zulässig ist laut den Experten eine Belastung von rund 100 Euro pro Reparatur oder eine jährliche Gesamtbelastung von bis zu neun Prozent der Jahreskaltmiete. Gut zu wissen ist zudem, dass Mieter wirklich nur komplette Reparaturen unterhalb dieser Grenze übernehmen müssen. Das bedeutet, ist zum Beispiel ein Höchstbetrag von 100 Euro vereinbart und die Reparatur kostet 150 Euro, so muss in diesem Fall der Vermieter die vollen 150 Euro tragen.
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