Der Deutsche Mieterbund weist in diesen Tagen darauf hin, dass Mieter bei einer Verlängerung ihres Mietverhältnisses weder eine zusätzliche Vermittlungsprovision noch eine „Vertragsausfertigungsgebühr“ zahlen müssen.
Dies besagt ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg. In dem konkreten Fall hatte ein Mieter zunächst sein Mietverhältnis gekündigt, aufgrund einer privaten Entwicklung dann doch weiterführen wollen. Für die Vertragsverlängerung wollte der Vermieter 1.000 Euro Vermittlungsprovision und gab diese als „Vertragsausfertigungsgebühr“ an.
Die Richter ordneten an, dass der Vermieter den Betrag zurückzahlen müsse, da kein wirksamer Maklervertrag zustande gekommen sei. Bei einer Fortsetzung, Verlängerung oder Erneuerung des Mietverhältnisses dürfe laut Wohnungsvermittlungsgesetz keine Provision verlangt werden.
Eine Vertragsausfertigungsgebühr in dieser Größenordnung sei absolut unmöglich. Eine Gebühr zur Ausstellung eines Mietvertrags ist äußerst selten und kostet den Mieter laut Deutschem Mieterbund maximal 75 Euro. Diese dürfe aber nur gefordert werden, wenn der Wohnungssuchende keine Provision zahlt.
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