Fast jeder Mieter kennt Probleme wie langanhaltenden Lärm im Haus, defekte Elektrik oder sonstige Beeinträchtigungen. Ist der Fall akut und die Nutzung der Wohnung beeinträchtigt, haben Mieter das Recht einen festen Prozentsatz der Miete einzubehalten.
Doch nicht immer kann man für mehrere Mängel auch mehrere Teile der Miete mindern. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor, auf das in diesen Tagen die Mietrechtsanwälte des Deutschen Anwaltsvereins hinweisen.
In dem konkreten Fall ging es um Mieter, die beim Einzug entdeckten, dass die Fenster der Loggia durch Schüsse mit einem Luftgewehr beschädigt waren. Der Vermieter tauschte die Scheiben anstandslos aus. Doch nach einer Weile wurden die Fenster wieder durchschossen und zudem war die Loggia stark durch Taubenkot verschmutzt.
Für jeden dieser Mängel behielten die Mieter jeweils 5% der Miete ein, wogegen der Vermieter schließlich klagte. Am Ende gaben die Richter dem Vermieter recht: Für den Schaden aufgrund des Beschusses könnten die Mieter den Mietanteil einbehalten, da sie aufgrund der Wiederholungsgefahr die Loggia nicht benutzen könnten.
Die Mietminderung aufgrund des Taubenkots sei allerdings nicht gerechtfertigt. Führen also mehrere Mängel zur selben Nutzungsbeeinträchtigung, kann der Mieter nur einmal die Miete mindern.
Keine Kommentare