Ungeziefer in der eigenen Wohnung schadet der Gesundheit. Ein geringer Schädlingsbefall (z.B. Ameisen, Motten oder Silberfische) kann schnell mit haushaltsüblichen Schädlingsbekämpfungsmitteln über den Versandshop entgegengewirkt werden. Doch wenn die Übeltäter (z.B. Milben, Flöhe) zu einer Plage werden, ist schnelles Handeln gefordert. Was ist in diesem Fall zu tun? Der Mieter muss den Vermieter umgehend schriftlich über den genauen Zustand informieren. Der Vermieter erhält in der Regel eine Frist von zwei Wochen, um den Mietmangel zu beheben.
Wann darf der Mieter die Miete mindern?
Ein Ungezieferbefall in einer Mietwohnung ist ein Mangel an der Mietsache. Kommt der Vermieter seiner Verpflichtung nicht nach, die Schädlinge innerhalb der gesetzten Frist zu entfernen, kann der Mieter seine Miete entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen mindern, bis die Wohnqualität wieder hergestellt ist.
Wann haftet der Vermieter für die Schädlingsbekämpfung?
Die Kosten für die Beseitigung von Ungeziefer trägt immer der Vermieter, wenn es sich bei der Schädlingsbekämpfung um Instandhaltungs- bzw. Mängelbeseitigungskosten aufgrund von baulichen Mängeln handelt. Die Kosten darf der Vermieter in diesem Fall nicht auf die Mieter umlegen. Ist die Frist für die Ungezieferbeseitigung seitens des Vermieters abgelaufen, kann der Mieter eine Fachfirma selbst beauftragen und die Kosten dem Vermieter in Rechnung stellen.
Wann sind Kosten für die Schädlingsbekämpfung umlagefähig?
Aufwendungen für die Beseitigung von Schädlingen sind nur dann als Betriebskosten umlagefähig, wenn sie prophylaktisch, d.h. wiederholend und zum Nutzen für alle Mietparteien entstanden sind.
Wann trägt der Mieter die Kosten für die Schädlingsbeseitigung?
Grundsätzlich ist der Mieter einer Wohnung dafür verantwortlich, seine Wohnung in einem sauberen Zustand zu halten. Kommt der Mieter seiner Verpflichtung nicht nach, und ist der Mieter nachweislich der Verursacher für den Schädlingsbefall, muss der Mieter die Kosten für den Kammerjäger selbst tragen.
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