Wer eine Wohnung anmietet, steht meist auch vor der Frage, welchen Boden er mal verlegen möchte. Ist der alte Boden in Ordnung oder muss daran noch etwas gemacht werden? Wer als Mieter Teppichboden in seiner Wohnung verlegt, sollte jedoch an die Türen denken, denn diese dürfen nicht einfach gekürzt werden um Platz für den Teppich zu machen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Lichtenberg hervor, auf das der Eigentümerverband Haus & Grund in seiner Zeitschrift „Das Grundeigentum“ hinweist.
In dem konkreten Fall ging es um Mieter, die in ihrer neu angemieteten Wohnung Teppichboden verlegt hatten. Als sie fertig waren, stellten sie jedoch fest, dass manche Türen sich nicht mehr richtig öffnen ließen. Sie verlangten nun vom Vermieter, die Türen entsprechend zu kürzen. Dieser lehnte dies ab, jedoch erlaubte er ihnen die Maßnahme selbst durchzuführen unter der Voraussetzung, dass nach Beendigung des Mietverhältnisses der Originalzustand wieder hergestellt werden würde.
Damit waren die Mieter nicht einverstanden und zogen vor Gericht. Die Richter gaben am Ende jedoch dem Vermieter Recht. Ohne Absprache mit dem Vermieter hätten Mieter kein Recht auf ungehinderte Teppichbodenverlegung. Der Zustand der Zimmertüren sei absolut konform mit dem Vertrag. Es handle sich also nicht um einen Mangel.
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