Mieten & Vermieten

Eigenbedarf: Kündigung muss keine ausführlichen Gründe nennen

cc by flickr/ Gunnar Wrobel

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Für Mieter ist es natürlich ärgerlich, wenn sie wegen Eigenbedarfs des Vermieters gekündigt werden und aus der Wohnung müssen. Doch leider ist es ein Risiko mit dem man leben muss, denn unter bestimmten Voraussetzungen ist es das gute Recht des Eigentümers. Dabei reicht bei der Kündigung auch nur eine kurze Begründung aus, wie der Bundesgerichtshof nun bestätigte.

In dem Fall ging es um eine Einzimmerwohnung in München. Die Eigentümer hatten der Mieterin gekündigt, da ihre 23-jährige Tochter nach einem Auslandsjahr in Neuseeland nun in München studieren und einen eigenen Hausstand gründen wolle. In ihr altes Kinderzimmer im elterlichen Haushalt könne sie nicht zurück, da ihre Schwester dies nun brauche.

Dem Landgericht München reichte die Begründung zunächst nicht aus und erklärte die Kündigung aus formellen Gründen für unwirksam, da die Wohnsituation nicht ausreichend beschrieben wurde. Der Bundesgerichtshof widersprach jedoch und bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung. Es reiche vollkommen aus, wenn der Kündigungsgrund zu erkennen sei. Der Vermieter müsse dabei die Person bezeichnen, für die die Wohnung benötigt wird und zudem das Interesse darlegen, das diese Person bei der Erlangung der Wohnung habe. Kenne der Mieter bestimmte Umstände schon, müssten diese nicht noch einmal im Kündigungsschreiben wiederholt werden.

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