Auf welche Weise man seinen Balkon verschönert oder in eine kleine Oase der Ruhe verwandelt, bleibt Mietern weitestgehend selbst überlassen. Es gibt jedoch einige wenige Punkte, bei denen der Vermieter ein Wörtchen mitzureden hat. Dies ist zum Beispiel beim Aufhängen von Blumenkästen an der Außenseite des Balkons der Fall, wie die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Berlin berichtet.
In dem konkreten Fall wollten Mieter Blumenkästen an der Außenseite des Balkons anbringen, damit sie mehr Platz hatten. Der Vermieter untersagte ihnen dies jedoch und berief sich dabei auf seine Versicherungspflicht. Unter dem Balkon parkten Autos, so dass eventuell herunterfallende Kästen oder Töpfe Autos beschädigen könnten. Auch für Passanten könne Gefahr bestehen.
Die Mieter zogen aufgrund dieses kleinen Details vor Gericht, jedoch die Richter gaben am Ende dem Vermieter Recht. Grundsätzlich könnten die Kästen eine mögliche Gefährdung darstellen, daher dürfen Vermieter das Anbringen an der Außenseite verbieten. Genug Platz war laut den Richtern auf dem Balkon immer noch, denn ein Tisch und zwei Stühle passten auch mit Blumenkästen darauf.
Keine Kommentare