Während man eine Wohnung bewohnt, steht es einem natürlich frei, sie so zu dekorieren wie man möchte. Dazu gehört auch das Streichen der Wände in knalligen Farben. Vor dem Auszug sollte man dies jedoch beseitigen, denn sonst kann dies als Vertragsverletzung gewertet werden. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Essen hervor, auf das die Mietrechtsanwälte des Deutschen Anwaltsvereins hinweisen.
In dem konkreten Fall hatte ein Mieter während der Mietzeit einen Teil der Wohnung in kräftigen Farben gestrichen. Zudem hatte er in einem Raum eine Stelle, an der ein Schrank stand, ausgespart. Der Vermieter forderte nach dem Ende des Mietverhältnisses Schadensersatz.
Die Richter gaben dem Vermieter Recht. Eine Neuvermietung solcher Räume sei kaum möglich. Die Wohnung müsse in einem Zustand zurückgegeben werden, der sich in den Grenzen des üblichen Farbgeschmacks bewege. Die Aussparung stelle zusätzlich eine nicht fachmännisch ausgeführte Schönheitsreparatur dar und könne daher als Schaden gelten.
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