Nicht nur Mieter müssen sich immer wieder mit falschen Abrechnungen herumschlagen. Auch Eigentümer einer Wohnung sollten unbedingt genau bei der Hausgeldabrechnung hinschauen, denn eine falsche Abrechnung, die von der Eigentümerversammlung genehmigt wurde, ist nicht ewig anfechtbar. Darauf weist der Verband Haus & Grund in seiner Zeitschrift „ Der Wohnungseigentümer“ hin.
Dabei berufen sich die Experten auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Rostock. In dem konkreten Fall ging es um eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die auf ihrer ersten Versammlung im Jahr 1998 eine Hausgeldabrechnung akzeptiert hatte. Später stellte sich heraus, dass der Verwalter dabei mit einem fehlerhaften Umlageschlüssel gerechnet hatte.
Im Jahr 2003 wurde dieser vom Landgericht Stralsund aufgehoben. Für die Geschäftsjahre 1997 bis 2002 forderten die Eigentümer nun das zu viel gezahlte Geld zurück. Dies war laut den Richtern jedoch nicht mehr möglich, da sie die Hausgeldabrechnung ja in der Eigentümerversammlung genehmigt hatten. Gegen eine fehlerhafte Rechnung könne man nach solch einem Beschluss nur einen Monat lang Widerspruch einlegen.
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