Das Alter bringt für jeden von uns bestimmte körperliche Beschwerden und Hindernisse mit sich. Doch dies bedeutet nicht, dass alle alten Menschen automatisch in ihrer Bewegung vollkommen eingeschränkt oder sogar behindert sind. So sah es auch das Oberlandesgericht Koblenz und definierte in Teilen in einem Urteil den Begriff „seniorengerechtes Wohnen“.
In dem konkreten Fall ging es um ein Bauunternehmen, das von einem Bauherren gut 17.000 Euro Restlohn einklagte. Der Bauherr hatte diese Zahlung verweigert, da er mit dem Unternehmen den Bau seniorengerechter Wohnungen vereinbart hatte. Jedoch waren die Wohnungen nicht vollkommen barrierefrei, auch fehlten Dinge wie Haltegriffe an den Toiletten.
Die Richter gaben am Ende der Baufirma Recht, denn seniorengerechtes Wohnen würde nicht automatisch heißen, dass die Wohnung auch behindertengerecht sein müsse. Das Befahren der Räume mit einem Rollstuhl oder einem Rollator sei keine zwingende Voraussetzung. Trotz der Probleme die das Alter mit sich bringe, seien nicht alle Menschen in einem höheren Alter gleich körperlich behindert.
Keine Kommentare