Gerade in diesen Zeiten haben etliche Handwerksunternehmen mit mangelnden Aufträge zu kämpfen und auch immer ist nach einem große Auftrag auch schon der nächste in Sicht. Doch diese Unsicherheit gäbe Arbeitgebern nicht das Recht das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiter zeitlich zu begrenzen. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg hervor.
Für eine solche Befristung sei laut den Richtern stets ein triftiger Sachgrund erforderlich. Dazu zähle nicht eine bloße Unsicherheit über die Entwicklung der Auftragslage und den entsprechenden Personalbedarf.
Eine Befristung sei nur dann möglich, wenn der Mitarbeiter für einen Mehrbedarf eingestellt werde. In diesem Fall dürfe er aber nur Tätigkeiten übernehmen, die nach dem Auftrag nicht mehr anfallen.
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