Fast jeder kennt die Klauseln im Arbeitsvertrag, die einem verbieten bestimmte Tätigkeiten für die Konkurrenz auszuüben. Als Chef sollte man es mit solchen Regelungen, aber nicht übertreiben, denn sonst sind sie einfach unwirksam. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor.
In dem konkreten Fall ging es um einen ehemaligen Marketingleiter eines Fenster- und Türenherstellers. In seinem alten Arbeitsvertrag war es ihm verboten zwei Jahre nach Ende seines Arbeitsverhältnisses keine Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen anzunehmen.
Dieser hielt die Klausel allerdings für unzumutbar und nahm trotzdem einen neuen Job an und zwar als Handelsvertreter für Fachhändler für Fenster und Türen. Früher hatte er seine Produkte an den Fachhandel verkauft, heute sucht er eben Kunden direkt auf.
Sein ehemaliger Chef sah darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot. Doch die Richter waren schließlich anderer Meinung: Sein Verbot diene nicht dem Schutz eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses. Der Kläger konnte daraufhin die von seinem ehemaligen Arbeitgeber gezahlte Karenzentschädigung behalten.
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