Bricht dem Mieter einer Wohnung ein Schlüssel ab, so hat dieser nur Schadensersatz zu leisten, wenn ihm ein schuldhafter Verstoß gegen die mietvertraglichen Obhutspflichten vorzuwerfen ist. Laut ARAG Experten hat der Mieter – sofern keine anderweitige Regelung vereinbart wurde – nicht für Schäden an der Mietsache zu haften, die durch einen vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind (AG Halle, 93 C 4044/08).
Uncategorized
Keine Kommentare