Mit der Mietminderung ist das ja immer so eine Sache. Natürlich muss der Mieter für sein Recht einstehen und kann bei deutlichen Mängeln die Miete kürzen. Nur wann ein Mangel ein Mangel ist, sorgt in Deutschland immer wieder für Streitereien. So weist der Eigentümerverband Haus & Grund aktuell darauf hin, dass ein feuchter Keller kein Grund für eine Mietminderung ist. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin hervor.
In dem aktuellen Fall war der Keller eines Mieters so feucht, dass er nach eigenen Angaben dort keine Gegenstände lagern konnte. Deshalb zahlte er weniger Miete. Der Fall landete vor Gericht, doch die Richter sahen die Sache anders und verurteilten den Mieter zu einer Nachzahlung.
Der Hauptgrund dafür war, dass er die Feuchtigkeit im Keller nicht glaubhaft belegen konnte. Um die Miete zu kürzen, müsse ein Mieter genau nachweisen, dass die Feuchtigkeit besonders stark ist. Bei Altbauten müsse man beispielsweise mit einer gewissen Nässe und Feuchtigkeit rechnen. Nur in wirklich schwerwiegenden Fällen, die zudem noch belegbar sind, kann ein feuchter Keller also ein Grund für eine Mietminderung sein.
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