Für die meisten ist es ziemlich selbstverständlich, dass wenn eine Wohnung gemietet wird, man diese auch zum Wohnen benutzt. In manchen Fällen hat man jedoch auch anderes mit den Räumlichkeiten vor, was nun in einem Urteil des Bundesgerichtshofs, auf das der Deutsche Mieterbund hinweist, erlaubt wurde.
In einer Wohnung muss nicht zwangsläufig gewohnt werden, sie kann dem Mieter auch einfach nur als Lagerraum oder Ähnliches dienen. In dem konkreten Fall hatte ein Mann eine Wohnung gemietet und daneben noch einmal drei Räume, in denen er Hausrat lagerte. Dieser stammte zum großen Teil aus einer Erbschaft. Er wollte die Dinge nach und nach loswerden und empfing daher interessierte Käufer zur Besichtigung.
Der Vermieter warf dem Mieter vor, die Mietsache vertragswidrig zu gebrauchen und zudem übe er dort eine geschäftliche Tätigkeit aus. Die Richter des BGH sahen dies anders: Das Einlagern und Verkaufen von Hausrat verstößt nicht gegen den Mietvertrag. Hausrat sei üblich in Wohnungen, wobei deren Anordnung dem Mieter überlassen sei. Zudem sei der einzelne Verkauf von Gegenständen noch lange keine geschäftliche Tätigkeit.
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