Generell ist es die Aufgabe des Vermieters, dass die Wohnung in einem guten Zustand bleibt, jedoch gibt es in einigen Mietverträgen die Klausel, dass kleine Reparaturen vom Mieter bis zu einem bestimmten Betrag gezahlt werden müssen. Diese Klausel ist nach einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg jedoch nicht in allen Fällen automatisch wirksam. Darauf weist die Zeitschrift „Wohnungswirtschaft und Mietrecht“ hin.
Konkret ging es dabei um einen Mieter, der eine solche Kleinreparaturklausel in seinem Mietvertrag hatte. Daraus ging hervor, dass er kleine Reparaturen bis zu einem Betrag von 90 Euro selbst zahlen müsse. Die Kosten für die Reparatur einer Abflussleitung in Höhe von 82 Euro sollte er daher selbst tragen. Er weigerte sich und der Fall landete vor Gericht.
Die Richter gaben am Ende dem Mieter Recht, denn die Klausel gelte nur für Dinge in der Wohnung, die durch den Verschleiß des Mieters selbst zustande kämen. Selbst bei einem noch so sorgsamen Umgang ließe sich jedoch die Abnutzung an einem Wasserrohr nicht verhindern. Daher müssen solche Kosten nicht vom Mieter übernommen werden.
2 Kommentare
Manchmal lohnt es sich vor Gericht zu gehen. Auch wenn der Betrag nicht besonders hoch war, würde ich aus Prinzip das Gleiche machen.
Hi Kimi, es ist auf jeden Fall gut, wenn durch solche Urteile Klarheit geschaffen wird – auch für andere Mieter und Vermieter.