Ein denkmalgeschütztes Haus hat viel Flair, keine Frage, nur muss man bei der Veränderung und Gestaltung des Hauses auch auf etliche Punkte achten. Das Anbringen einer Solaranlage darf nach einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin jedoch nicht grundsätzlich von der Denkmalbehörde verboten werden. Darauf weist aktuell der Deutsche Anwaltsverein hin.
In dem konkreten Fall ging es um einen Eigentümer eines 1928 erbauten Hauses, der auf dem Dach eine Solaranlage installieren wollte. Das Gebäude steht in einer Mustersiedlung, bei der unter anderem die unterschiedlich gestalteten Dächer auffallen. Aus diesem Grund lehnte die Denkmalbehörde den Bau der Solaranlage ab. Sie würde die erhaltenswerte Substanz deutlich verändern und könne zudem Vorbild für andere Bewohner der Siedlung werden.
Die Richter waren jedoch anderer Meinung: Grundsätzlich könne man auch auf einem denkmalgeschützten Haus eine Solaranlage installieren. Jedoch müsse man dabei natürlich bestimmte Kriterien beispielsweise bei der Ausgestaltung berücksichtigen. Ökologische Aspekte spielten genauso eine Rolle wie die Einsehbarkeit der Anlage. In den verhandelten Fall lag die Solaranlage auf der schlecht einsehbaren Gartenseite, weshalb sie dort montiert werden darf.
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