Es kann schon mal passieren, dass man aus beruflichen Gründen für einige Zeit ins Ausland muss. Wer in diesem Zeitraum seine Mietwohnung behalten möchte, wird höchstwahrscheinlich über eine Untervermietung nachdenken. Denn so wird man nicht nur bei den Mietzahlungen entlastet, die Wohnung steht über den Zeitraum auch nicht leer.
Mietern ist dies laut einem Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg in Berlin offiziell erlaubt. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund in seiner Zeitschrift „Das Grundeigentum“ hin. In dem konkreten Fall ging es um einen Mieter, der für ein Jahr lang von seinem Arbeitgeber ins Ausland geschickt wurde.
Er bat im Vorfeld seinen Vermieter um Erlaubnis die Wohnung während dieses Zeitraums unterzuvermieten. Dieser reagierte jedoch nicht. Als der Mann dann gehen musste, überließ er die Wohnung einem Untermieter und ließ dabei seine persönlichen Sachen in der Einzimmerwohnung. Zudem schickte er eine erneute Bitte um Untervermietung an den Vermieter. Dieser antwortete mit einer fristlosen Kündigung.
Die Richter gaben jedoch dem Mieter Recht. Er habe eine berechtigtes Interesse die Wohnung unterzuvermieten. Zudem habe er seine persönlichen Sachen dort gelassen und somit die Wohnung vertragsgemäß genutzt. Der Aufenthalt im Ausland war darüberhinaus von Anfang an nur auf ein Jahr begrenzt.
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