In vielen Mietverträgen steht, dass eine Wohnung beim Auszug „besenrein“ übergeben werden muss. Dieser Begriff kann natürlich unterschiedlich ausgelegt werden, weshalb er immer wieder zu Unstimmigkeiten zwischen Mietern und Vermietern führt. Doch wie viel Putzen muss denn nun am Ende sein?
Der Deutsche Mieterbund weist in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs hin, in dem es konkret heißt, dass die Formulierung „besenrein“ soviel bedeutet wie „grob mit dem Besen gereinigt“. Grobe Verschmutzungen in der Wohnung müssen also vom Mieter nicht beseitigt werden. Das bedeutet zum Beispiel, dass die Fenster und die Küche nicht akribisch gereinigt werden müssen und auch der Keller nicht extra saubergemacht werden muss.
Ist jedoch im Mietvertrag wirksam vereinbart, dass bestimmte Räume in gewissen Zeitabständen renoviert werden müssen, ist der Mieter verpflichtet diese Arbeiten beim Auszug nachzuholen, sollte dies nicht während der Wohndauer geschehen sein. Komplett ist man also durch die Formulierung „besenrein“ nicht von Renovierungsarbeiten verschont. Übrigens: Für Nikotinablagerungen, die durch Rauchen entstehen, kann der Vermieter keinen Schadenersatz geltend machen, solange dabei keine vertragliche Pflicht verletzt wird.
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