Bereits im Jahr 1869 wurden in der auch heute vom Sinn her noch gültigen deutschen Gewerbeordnung die ersten Vorschriften zur Arbeitssicherheit für Mitarbeiter und zum Schutz von Jugendlichen in Betrieben festgeschrieben. Erst fast 100 Jahre später wurde dann 1973 das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) erlassen, das weitgehend auch dem geltenden relevanten Recht in der Europäischen Union entspricht. Ziel der gesetzlichen Vorschriften sind sowohl die Erhaltung der Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit der Mitarbeiter als auch deren Schutz vor arbeitsbedingten gesundheitlichen Risiken, die durch die Art und Ausstattung der Arbeitsstätte selbst oder dem Umgang mit Stoffen und Werkzeugen erst sehr viel später Krankheiten auslösen können.
Das Arbeitssicherheitsgesetz gilt für alle Unternehmen, die mindestens 1 Mitarbeiter beschäftigen sowie für Behörden. Der Arbeitgeber hat demnach einen in der Arbeitsmedizin fachkundigen Betriebsarzt sowie eine Fachkraft für Arbeitssicherheit, die für die Einhaltung der im Gesetz vorgeschriebenen Regeln und Normen verantwortlich ist, schriftlich zu bestellen. In der Regel soll diese Fachkraft ein Sicherheitsingenieur sein, der die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ besitzt. In Ausnahmefällen (beispielsweise bei Kleinbetrieben) kann die zuständige Behörde aber auch der Ernennung einer Fachkraft zustimmen, der die o.g,. Anforderung nicht besitzt, aber über entsprechend ausreichende Fachkenntnisse der ihm obliegenden Aufgaben verfügt.
Ab einer Beschäftigung von 20 und mehr Arbeitnehmern ist die Ernennung eines Sicherheitsbeauftragten erforderlich, der selbst Mitarbeiter des Unternehmens sein muss. Außerdem ist ab dieser Betriebsgröße ein Arbeitsschutzausschuss einzurichten, der aus dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten, dem Betriebsarzt, der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Sicherheitsbeauftragten sowie zwei vom Betriebsrat benannten Betriebsratsmitgliedern besteht. Der Ausschuss hat mindestens einmal im Vierteljahr zusammenzutreten und betriebsrelevante Fragen zur Sicherheit der Arbeitsplätze und der Verhütung von Unfällen zu beraten.
Die staatliche Überwachung der Arbeitssicherheit erfolgt in Deutschland durch die Gewerbeaufsichtsämter oder Ämter für Arbeitsschutz sowie die Berufsgenossenschaften. Von den Berufsgenossenschaften, die auch Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind, werden Unfallverhütungsvorschriften herausgegeben, die Rechtsverbindlichkeit besitzen und von allen Betrieben einzuhalten sind.
Die 1996 gegründete Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), die dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales untergeordnet ist, erforscht Ursachen von Arbeitsunfällen und berät den Gesetzgeber bei der Umsetzung von Forderungen zur Erhöhung der Sicherheit und der menschengerechten Gestaltung der Arbeitsbedingungen in Rechtsvorschriften.
Zusätzlich sollten sich Unternehmen über eine Firmenversicherung absichern.
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