Erledigen Vermieter kleine Arbeiten am Haus selbst, wie zum Beispiel das Auswechseln einer Glühbirne im Hausflur, so können sie diese Leistungen den Mietern zu üblichen Marktpreisen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung in Rechnung stellen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe hervor. Der Mieterbund sieht dies sehr kritisch.
In dem konkreten Fall hatte eine Vermieterin Hausmeisterarbeiten selbst ausgeführt und diese einem Mieter auf Basis eines Angebots, das sie bei einer Hausmeisterfirma eingeholt hatte, berechnet. Der Mieter weigerte sich dies zu zahlen, doch am Ende waren die Richter anderer Meinung. Die fiktiven Kosten seien ausreichend dargelegt worden und in einem detaillierten Leistungsverzeichnis beschrieben gewesen. Nur die Umsatzsteuer, die die Firma ansetzen würde, dürfte Mietern nicht in Rechnung gestellt werden.
Der Mieterbund übte deutliche Kritik an dieser Entscheidung: Dadurch habe man es Vermietern ermöglicht mit der Betriebskostenabrechnung Geld zu verdienen, was eigentlich bisher nicht möglich war, denn es durften nur die tatsächlich entstandenen Kosten an den Mieter weitergereicht werden. Manipulationen seien damit Tür und Tor geöffnet worden. Man befürchte, dass einige Vermieter in Zukunft Arbeiten einfach durch preiswertes Personal erledigen lassen, jedoch die Kosten auf der Basis eines teureren Angebots einer anderen Firma abrechnen.
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