Wenn sich Schimmel in den eigenen vier Wänden bildet, ist dies nicht nur unschön, sondern kann auch schnell zu einem gesundheitlichen Risiko werden. Für die Beseitigung von Schimmel hat in der Regel der Vermieter zu sorgen. Dies gilt laut einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte, auf das der Deutsche Anwaltverein hinweist, auch, wenn der Schimmel schon bei der Übernahme der Wohnung zu sehen war.
In dem konkreten Fall hatte ein Mieter schon bei der Begehung der Wohnung Schimmel entdeckt. Der Vermieter versicherte jedoch, dass die Quelle des Schimmels bereits beseitigt worden sei, es fehle nur noch der Anstrich. Daraufhin unterschrieb der Mieter den Mietvertrag, doch der Schimmel breitete sich in den folgenden Monaten weiter aus.
Der Vermieter weigerte sich jedoch für den Schaden aufzukommen, denn die Wohnung sei ja nach der Besichtigung so vom Mieter übernommen worden. Der Fall landete vor Gericht und der Mieter bekam Recht. Aus der Vereinbarung „ Die Wohnung wird wie besichtigt übernommen“ ließe sich nicht ableiten, dass man eine feuchte Wohnung vereinbart habe. Zudem kenne der Mieter die Ursachen für die Feuchtigkeit nicht, so dass er den Umfang des weiteren Problems nicht ermessen könne.
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