Sachverständige sollten wohl ganz genau auf ihre Formulierungen im Gutachten achten, denn schwammige Aussagen können ihn laut einem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts Saarbrücken teuer zu stehen kommen. Für eventuelle Folgen oder Schäden, die aus den ungenauen Formulierungen entstehen, muss der Sachverständige dann haften. Dies gilt laut dem Urteil (Aktenzeichen: 4 U 155/09) auch, wenn das Guthaben an sich richtig ist.
In dem konkreten Fall ging es um einen Ingenieur, der für einen Bauherren eine Bodenuntersuchung durchführte. Der Bauherr wollte eine Geothermieanlage bauen und der Ingenieur sollte prüfen, ob dies möglich sei. In dem Gutachten nannte er die Bodenwerte zwar richtig, jedoch war das Fazit so „nebulös“ formuliert, dass man daraus lesen konnte, dass der Bau der Anlage möglich sei.
Der Bauherr ließ sie also bauen, doch schon nach kurzer Zeit musste der Betrieb wieder eingestellt werden, da der Boden doch ungeeignet war. Der Ingenieur wurde auf 500.000 Euro Schadenersatz verklagt.
Die Richter waren ebenfalls der Meinung, dass der Ingenieur schadenspflichtig sei, denn besonders die Zusammenfassung eines Gutachtens müsse ganz genau und klar formuliert werden. Daraus müsse einwandfrei hervorgehen, ob ein Bauvorhaben möglich sei oder nicht.
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