Jeder Mieter hat das Recht bei Mängeln seine Miete zu mindern. Wenn diese Mängel jedoch schon bei der Unterzeichnung des Mietvertrages bekannt waren ist eine Mietminderung nicht mehr zulässig. Dies bestätigt auch erneut ein Urteil des Landgerichts Berlin, auf das die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ hinweist.
In dem konkreten Fall hatte ein Mieter kurz nach dem Einzug in seine neue Wohnung die Miete aufgrund undichter Fenster gemindert. Der Vermieter drohte ihm daraufhin mit fristloser Kündigung. Der Mieter zahlte nun zwar die Miete, aber nur unter Vorbehalt. Das zu viel gezahlte Geld verlangte er zurück.
Vor Gericht hatte dies keinen Erfolg. Die Richter räumten zwar ein, dass undichte Fenster ein Mangel wären, der in diesem Fall jedoch dem Mieter schon bei der Besichtigung der Wohnung hätte auffallen müssen. Die Schäden seien deutlich erkennbar gewesen. Mieter sollten also bei der Besichtigung und auch bei der Anfertigung des Übergabeprotokolls auf solche Mängel achten und darauf hinweisen.
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