Ein Makler muss seine Provision mit dem Käufer einer Immobilie eindeutig vereinbaren. Im Regelfall wird dies in einem Vertrag festgehalten. Eine bloße Erwähnung im Expo reicht dafür nicht aus. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor, auf das die Deutsche Anwaltauskunft hinweist.
In dem konkreten Fall hatte eine Maklerfirma in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschrieben, dass man für sowohl Käufer als auch Verkäufer provisionspflichtig tätig sein könne. Im Exposé zu einer Immobilie wurde dann erwähnt, dass der Kaufpreis zuzüglich einer Provision zu 3,57 Prozent fällig sei. Es mussten also Käufer und Verkäufer einen Teil der Maklercourtage zahlen.
Der Käufer weigerte sich jedoch, da es keine konkrete Vereinbarung gegeben habe. Die Richter stimmten dieser Argumentation am Ende zu. Ein gültiger Maklervertrag mit dem Verkäufer sei nicht zustande gekommen, da der Punkt der Provision niemals deutlich zur Sprache gekommen sei.
Keine Kommentare