Handwerker

Der Handwerkskammer immer Auskunft erteilen

cc by flickr/ coccu

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Die Handwerkskammer prüft, ob ein Unternehmen in die Handwerkerrolle gehört. Dazu müssen entsprechende Unternehmen zunächst einmal einen Fragebogen ausfüllen, was sie in jedem Fall tun sollten, auch wenn man die persönlichen Voraussetzungen für den Eintrag in die Handwerksrolle nach eigener Ansicht nicht erfüllt.

In jedem Fall ist man also zur Auskunft gegenüber der Handwerkskammer verpflichtet. So entschied nun das Bundesverwaltungsgericht. In dem konkreten Fall ging es um ein Unternehmen, das nach Ansicht einer Handwerkskammer als Zweiradmechaniker in die Rolle eingetragen werden sollte.

Der Unternehmer füllte aber den Frageboden nicht aus und stand auch für keine weiteren Auskünfte zur Verfügung, da es nach eigener Ansicht nicht auf ihn zuträfe. Der Fall kam bis vor das Bundesverwaltungsgericht, das die Auskunftspflicht gegenüber der Handwerkskammer bestätigte.

Auch, wenn man die persönlichen Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfüllt, müssen Gewerbetreibende dies zumindest mitteilen. Nur wenn dies bereits zweifelsfrei festgestellt wurde, müssen die aktuellen Tatsachen nicht mehr mitgeteilt werden.

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