Schimmel in den eigenen vier Wänden ist nicht nur eine unschöne Sache, sondern kann auch schnell gefährlich für die Gesundheit werden. Als Mieter kann man aufgrund eines solchen Mangels die Miete mindern und vom Vermieter die Beseitigung verlangen. Doch leider zeigen sich in diesem Fall nicht immer alle Vermieter einsichtig.
Nach einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Wedding, auf das die Zeitschrift das Grundeigentum hinweist, kann sich ein Vermieter auch nicht mit der Begründung, dass es sich um einen Altbau handle, herausreden.
In dem konkreten Fall ging es um eine Wohnung in einem Altbau aus dem Jahr 1938. In der Küche hatte sich Schimmel gebildet. Der Mieter minderte daraufhin die Miete und verlangte vom Vermieter den Schimmel zu entfernen. Dieser weigerte sich jedoch und gab als Begründung an, dass es als das Haus gebaut wurde noch keine Regelungen für Wärme- und Feuchtigkeitsschutz gab. Dies habe zu baulichen Mängeln geführt.
Die Richter ließen dieses Argument nicht gelten. Zwar konnten an dem Gebäude bauliche Mängel nachgewiesen werden, doch könne man sich heutzutage bei einem Altbau nicht mehr auf den Zeitpunkt des Hausbaus berufen. Es handle sich um einen Mangel, den der Vermieter beheben muss, denn entscheidend sei der Zeitpunkt, an dem der Mietvertrag unterzeichnet wurde.
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