Wer ein Haus baut, muss auch mit Streit auf der Baustelle rechnen. Es gibt eine ganze Reihe an Konflikten, die entstehen können: Eventuelle Mehrkosten als veranschlagt wurden, ein Zeitverzug beim Bau, nur langsam vorangehende oder sogar verweigerte Mängelbeseitigung etc. Im Grunde gibt es keine Baustelle ohne Bauablaufstörungen. Doch wie lassen sich diese Probleme aus dem Weg räumen und wer hilft dabei?
Kommt es nun zu einem Streit mit der Baufirma, sollte man sich auf jeden Fall einen auf Baurecht bzw. bei privaten Bauherren auf Verbraucherbaurecht spezialisierten Anwalt nehmen. Der sollte es zunächst erst einmal mit einer Schlichtung versuchen, bevor die ganze Angelegenheit vor Gericht landet, denn dann kann sich der Streit über einen langen Zeitraum hinziehen und zudem auch noch recht kostspielig werden.
Grundvoraussetzung um so eine Schlichtung durchführen zu können, ist ein Bauvertrag mit detaillierten Leistungsbeschreibungen, aus denen sowohl alle Pflichten des Bauunternehmers wie auch die Rechte des Bauherrn hervorgehen. Diese Planung darf dann ohne Absprache mit dem Bauherrn nicht vom Bauunternehmen geändert werden. Hält sich das Unternehmen nicht daran und es entstehen Mehrkosten durch Kalkulationsfehler oder es versucht einen Zeitverzug durch ein teureres Verfahren aufzuholen, muss der Bauherr dies nicht bezahlen.
Noch eine Möglichkeit, um einen Bauprozess vor Gericht zu vermeiden, kann eine außergerichtliche Einigung vor einer Bau-Schlichtungsstelle der Handwerkskammer sein. Um herauszufinden, ob die Handwerkskammer seiner Stadt so eine Bau-Schlichtungsstelle anbietet, kann man sich entweder im Internet oder telefonisch dort erkundigen. Denn leider bietet nicht jede Handwerkskammer solch eine freiwillige Einrichtung, zur Schlichtung von Streitfällen zwischen Bauherren, Bauausführenden, Bauingenieuren, Architekten und Sonderfachleuten an.
Um nun seinen Streitfall vor der Bau-Schlichtungsstelle schlichten zu lassen, muss ein schriftlicher Antrag auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens dort eingereicht werden. Darin enthalten sein muss: Eine Beschreibung des zugrunde liegenden Sachverhaltes, so wie Angaben darüber, welcher Anspruch geltend gemacht wird. Dies am Besten gleich in doppelter Ausführung einreichen, eine Abschrift für die Gegenpartei, dann geht es schneller. Grundvoraussetzungen für die Inanspruchnahme der Schlichtungsstelle ist zum einen das Einverständnis des Antragsgegners, zum Anderen darf wegen derselben Sache noch kein Beweissicherungsverfahren oder eine Klage vor Gericht angestrebt worden sein.
Die Kosten für die Tätigkeit der Schlichtungsstelle müssen von beiden Parteien des Verfahrens jeweils zur Hälfte getragen werden, es sei denn, im Vergleich wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
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