Ein Vermieter kann seinem Mieter selbst dann nicht das Trocknen seiner Wäsche in der Wohnung verbieten, wenn es im Keller des Hauses einen Trockenraum gibt.
Wäschetrocknen in der Wohnung im üblichen Maße ist generell erlaubt. Das stellte nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de das Amtsgericht Düsseldorf in einem Urteil klar (Az.: 53 C 1736/08).
Im verhandelten Fall stand in der Hausordnung, das Trocknen der Wäsche sei den Mietern nur in dem gemeinsamen Waschkeller gestattet. Eine Mieterin des Hauses hielt sich nicht daran, und trocknete – etwa an drei Waschtagen im Monat – ihre Wäsche immer in der Wohnung. Der Vermieter wollte dies der Mieterin mit Verweis auf die Hausordnung untersagen. Er befürchtete, die Feuchtigkeit könne Schimmelschäden verursachen und behauptete, dass das Wäschetrocknen zu einem unangenehmen, feuchtschwangeren Geruch im Treppenhaus führe.
Vor Gericht scheiterte der Vermieter mit seinem Anliegen aus zwei Gründen. Zum einen regelt die Hausordnung nur das Verhalten der Mieter untereinander. Zum anderen gehöre das Wäschetrocknen im üblichen Rahmen zum normalen Gebrauch der Mietsache. Das, was zu diesem normalen Gebrauch gehöre, könne einem Mieter weder im Mietvertrag noch in der Hausordnung untersagt werden.
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