Beauftragt man einen Makler, so möchte man eigentlich nur Angebote erhalten, die zur Verfügung stehen bzw. über die aktuell verhandelt werden kann. In diesem Zusammenhang weist aktuell der Deutsche Anwaltverein auf ein Urteil des Amtsgerichts München hin, nach dem eine Wohnung zum Zeitpunkt des Angebots zur Verfügung stehen muss, ansonsten verliert der Makler den Anspruch auf seine Provision.
In dem konkreten Fall hatte ein Ehepaar einen Makler beauftragt für sie ein Ladenlokal für einen geplanten Backshop zu suchen. Ein anderer Backshop-Betreiber hatte ihm zur gleichen Zeit einen Auftrag erteilt, einen Nachmieter zu suchen. Der Makler vermittelte, jedoch stand laut der Vermieterin der Laden zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Verfügung.
Gut eine Woche später teilte die Vermieterin dem Ehepaar direkt mit, dass das Ladenlokal nun frei sei. Ein Mietvertrag wurde abgeschlossen und der Makler verlangte seine Provision. Das Paar weigerte sich jedoch zu zahlen, da in ihren Augen der Laden zum Zeitpunkt der Vermittlung nicht verfügbar war.
Das Gericht gab am Ende dem Ehepaar Recht. Ein Makler müsse sicherstellen, dass sein Auftraggeber sofort in konkrete Verhandlungen eintreten könne. So müsse der Vermieter direkt zum Abschluss eines Mietvertrags bereit sein. Sei dies nicht der Fall und das Geschäft käme später auf Initiative der Beteiligten zustande, habe er keinen Anspruch auf seine Provision.
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