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Erbschaftsteuer berechnen 2025 – Formel, Beispiele, Tabellen

Erbschaftsteuer berechnen - Frau in Trauer – Gespräch mit Berater über Erbschaft & Nachlass

Unterstützung im Ausnahmezustand: Ein Paar bespricht mit einem Fachberater die nächsten Schritte rund um Nachlass, Immobilien und Erbschaftsteuer.

Die Erbschaftsteuer wirkt auf den ersten Blick komplex, folgt aber einer klaren Berechnungssystematik. Entscheidend sind der Wert des Erwerbs, persönliche Freibeträge, die Steuerklasse und mögliche Abzüge. Damit Ihr die Erbschaftsteuer sicher kalkuliert, führen wir Euch von der Grundformel bis zu Spezialfragen bei Immobilien. Die Beispiele zeigen, wie Ihr Ergebnisse nachvollziehbar herleitet.

Für die Praxis reicht es, strukturiert vorzugehen und die Reihenfolge der Schritte einzuhalten. Ermittelt zunächst den Nachlasswert, zieht Nachlassverbindlichkeiten und pauschale Erbfallkosten ab und rechnet anschließend den persönlichen Freibetrag herunter. Auf den verbleibenden Betrag wendet Ihr den zur Steuerklasse passenden Steuersatz an. Wer Immobilien erbt, prüft zusätzlich, ob die Familienheim-Befreiung greift.

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Schritt 1: Grundlagen und Berechnungsformel

Am Anfang steht der Nachlasswert: Geld, Wertpapiere, Immobilien, Beteiligungen sowie bewegliche Werte. Von diesem Bruttowert zieht Ihr Schulden des Erblassers, offene Bestattungskosten und die Erbfallkostenpauschale ab. In der Praxis wird häufig mit der Pauschale von 10.300 Euro gerechnet, sofern keine höheren nachgewiesenen Kosten geltend gemacht werden. So entsteht der reine Erwerb, auf den der persönliche Freibetrag angewendet wird.

Die Kurzformel lautet: steuerpflichtiger Erwerb = Nachlasswert – Schulden/Nachlasskosten – Erbfallkostenpauschale – persönlicher Freibetrag. Erst wenn nach Abzug des Freibetrags noch ein positiver Betrag verbleibt, greift der Erbschaftsteuersatz der jeweiligen Klasse. Die Steuersätze sind stufenweise gestaltet, steigen mit der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs und unterscheiden nach Steuerklasse I, II und III. Für Schenkungen gelten dieselben Grundsätze; Freibeträge können alle zehn Jahre erneut genutzt werden.

Steuerklassen und Freibeträge nach ErbStG

Die Steuerklasse richtet sich ausschließlich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser bzw. Schenker. Sie beeinflusst nicht den Freibetrag selbst, wohl aber den später anzuwendenden Steuersatz. Der persönliche Freibetrag wird pro Erwerber gewährt und mindert die Bemessungsgrundlage vor Anwendung der Steuersätze. Dadurch bleiben enge Angehörige bis zu hohen Summen steuerfrei, während entferntere Verwandte früher steuerpflichtig werden.

Gerade in Erbengemeinschaften lohnt die getrennte Betrachtung: Jeder Erwerber nutzt seinen individuellen Freibetrag. Bei Schenkungen zählen Vorerwerbe innerhalb von zehn Jahren zusammen; ist das Zeitfenster abgelaufen, beginnt die Frist erneut. Für Lebenspartner ohne Eintragung und nichteheliche Paare gilt regelmäßig die Steuerklasse III mit geringerem Freibetrag. Die folgende Tabelle fasst die gängigen Freibeträge und die zugehörigen Klassen zusammen.

Tabelle: Freibeträge (§ 16 ErbStG) und Steuerklassen (§ 15 ErbStG)

Erwerbergruppe Freibetrag Steuerklasse
Ehegatten, eingetragene Lebenspartner 500.000 € I
Kinder, Stief- und Adoptivkinder, Kinder vorverstorbener Kinder 400.000 € I
Enkel (wenn Eltern noch leben) 200.000 € I
Urenkel; Eltern/Großeltern beim Erwerb von Todes wegen 100.000 € I
Eltern/Großeltern bei Schenkung; Geschwister; Nichten/Neffen; Schwiegerkinder; Schwiegereltern; Stiefeltern; geschiedene Ehegatten/Lebenspartner 20.000 € II
Alle übrigen Erwerber 20.000 € III

Steuersätze nach § 19 ErbStG und Rechenbeispiele

Nach Abzug von Pauschale und Freibetrag wird der verbleibende Betrag mit dem Steuersatz der jeweiligen Wertstufe besteuert. Die Sätze steigen mit der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs und unterscheiden sich nach Klasse I, II, III. Wichtig: Maßgeblich ist nicht der Nachlass insgesamt, sondern der anteilige Erwerb je Begünstigten nach Verteilung. Wer mehrere Zuwendungen erhält, muss prüfen, ob Zusammenrechnungen greifen.

Die folgende Steuertabelle liefert einen schnellen Überblick, wie hoch die Abgabe in den einzelnen Klassen ausfallen kann. In der Praxis hilft es, die Berechnung linear von oben nach unten zu prüfen: Zuerst die richtig zugeordnete Wertstufe identifizieren, dann den passenden Prozentsatz anwenden. Bei größeren Erwerben sollte eine Nachberechnung mit verschiedenen Szenarien erfolgen, um Gestaltungsoptionen (z. B. Schenkung in Tranchen) zu vergleichen.

Erbschaftsteuer – Steuersätze (§ 19 ErbStG)

Bemessungsgrundlage Klasse I Klasse II Klasse III
bis 75.000 € 7 % 15 % 30 %
bis 300.000 € 11 % 20 % 30 %
bis 600.000 € 15 % 25 % 30 %
bis 6.000.000 € 19 % 30 % 30 %
bis 13.000.000 € 23 % 35 % 50 %
bis 26.000.000 € 27 % 40 % 50 %
über 26.000.000 € 30 % 43 % 50 %

Rechenbeispiel 1 – Ehegatte erbt 450.000 € Geldvermögen:
Nachlasswert 450.000 €, keine Schulden, Erbfallkostenpauschale 10.300 € → 439.700 €. Persönlicher Freibetrag 500.000 € → steuerpflichtiger Erwerb 0 €. Es fällt keine Erbschaftsteuer an, weil der Erwerb vollständig vom Freibetrag gedeckt ist. Das Beispiel zeigt, wie stark der Ehegatten-Freibetrag wirkt.

Rechenbeispiel 2 – Kind (Klasse I) erbt 600.000 € Wertpapiere:
Nachlasswert 600.000 €, Pauschale 10.300 € → 589.700 €. Freibetrag 400.000 € → 189.700 € steuerpflichtiger Erwerb. In Klasse I fällt dieser Betrag in die Stufe „bis 300.000 €“ mit 11 %, somit 20.867 € Erbschaftsteuer. Bei geschickter Schenkungsplanung in 10-Jahres-Intervallen ließe sich die Belastung reduzieren.

Immobilien im Erbfall: Bewertung, Befreiungen, Familienheim

Für geerbte Immobilien zählt der gemeine Wert (Verkehrswert) zum Zeitpunkt des Erbfalls. Abziehbar sind etwa dinglich gesicherte Schulden, offene Handwerkerrechnungen am Objekt oder Maklerkosten beim notwendigen Verkauf, soweit sie zum Nachlass gehören. Bei vermieteten Objekten gilt: Die Familienheim-Befreiung greift nicht, stattdessen gelten die allgemeinen Regeln mit Freibetrag und Steuersätzen. Entscheidend ist, dass Ihr den Bewertungsansatz sauber dokumentiert, um Rückfragen des Finanzamts zu vermeiden.

Besonders relevant ist die Steuerbefreiung für das Familienheim zugunsten von Ehegatten/Lebenspartnern und Kindern. Voraussetzung ist, dass der Erblasser die Wohnung bis zum Tod zu eigenen Wohnzwecken nutzte und Ihr sie unverzüglich selbst zu Wohnzwecken übernehmt. Bei Kindern ist regelmäßig eine Flächenbegrenzung von 200 m² zu beachten; ist die Wohnfläche größer, kann der darüber hinausgehende Anteil steuerpflichtig bleiben. Wer die Eigennutzung später aufgibt, riskiert eine Nachversteuerung.

Erbschaftsteuererklärung: Ablauf, Fristen und Formulare

Nach Annahme des Erbes besteht die Pflicht, den Erwerb innerhalb von drei Monaten beim zuständigen Erbschaftsteuer-Finanzamt anzuzeigen. Das Finanzamt kann Euch anschließend zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung auffordern und eine Frist setzen. Zentral sind der Mantelbogen mit den Erbfall-Eckdaten und die Anlage Erwerber für jede begünstigte Person. Für das Familienheim gibt es eine gesonderte Anlage, mit der Ihr die Steuerbefreiung beantragt.

In Erbengemeinschaften empfiehlt es sich häufig, die Erklärung koordiniert einzureichen, damit Daten nicht doppelt erfasst werden müssen. Den Erbfallkostenpauschbetrag von 10.300 Euro könnt Ihr ohne Einzelnachweise ansetzen; höhere tatsächliche Kosten sind gegen Beleg abzugsfähig. Bewahrt Bewertungen, Grundbuchauszüge, Schuldennachweise und Aufstellungen zu Beerdigungs- und Nachlasskosten geordnet auf. So beschleunigt Ihr die Festsetzung und reduziert Rückfragen.

Expertenzitate (Rechtsgrundlagen)

„Der Freibetrag des Ehegatten beträgt 500.000 Euro.“ – § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

„Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben …“ – § 19 ErbStG

„Für den Erwerb des Familienheims durch Ehegatten oder Kinder kann eine Steuerbefreiung gewährt werden.“ – § 13 Abs. 1 Nr. 4b/4c ErbStG

„Als Kosten des Erbfalls ist ein Pauschbetrag anzusetzen.“ – § 10 Abs. 5 ErbStG

FAQ – Erbschaftsteuer berechnen (Immobilie, Tabelle, Freibetrag)

Bevor Ihr in Einzelfragen einsteigt, prüft immer zuerst Verwandtschaftsgrad, Freibetrag und Steuerklasse. Danach klärt Ihr, ob Sonderregeln greifen, etwa die Familienheim-Befreiung oder Verschonungen für Betriebsvermögen. Viele Missverständnisse entstehen dadurch, dass der persönliche Erwerb mit dem gesamten Nachlass verwechselt wird. Maßgeblich ist stets, was Ihr individuell erwerbt.

Bei Schenkungen kommt die 10-Jahres-Regel ins Spiel: Freibeträge können erneut genutzt werden, wobei Vorerwerbe in diesem Zeitraum zusammengerechnet werden. Wer frühzeitig plant, kann Vermögen stückweise übertragen und so die Steuerlast nachhaltig senken. Achtet außerdem darauf, Erb- und Schenkungsverträge schriftlich sauber zu fassen und die spätere Eigennutzung beim Familienheim realistisch zu gewährleisten. So vermeidet Ihr Nachversteuerungen und Streit.

Wie berechnen wir die Erbschaftsteuer in Kurzform?
Nachlasswert ermitteln, Schulden und Pauschale abziehen, Freibetrag je Erwerber abziehen, Rest mit dem Steuersatz der passenden Klasse besteuern. So erhaltet Ihr die voraussichtliche Abgabe.

Welche Freibeträge gelten typischerweise?
Ehegatten 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 €, Urenkel 100.000 €, entferntere Verwandte und Nichtverwandte 20.000 €. Die Einordnung folgt § 16 ErbStG.

Wann greift die Familienheim-Befreiung?
Wenn der Erblasser dort wohnte und Ehegatten/Lebenspartner oder Kinder die Immobilie unverzüglich selbst zu Wohnzwecken nutzen. Bei Kindern ist regelmäßig bis 200 m² voll befreit; darüber hinaus kann eine anteilige Besteuerung erfolgen. Grundlage ist § 13 Abs. 1 Nr. 4b/4c ErbStG.

Wie oft können wir Freibeträge nutzen?
Bei Schenkungen alle zehn Jahre pro Zuwendendem erneut, Erbfälle werden separat betrachtet. Vorerwerbe innerhalb der Frist werden zusammengerechnet.

Was lässt sich bei der Erbschaftsteuer absetzen?
Unter anderem Bestattungs- und Nachlasskosten, wahlweise pauschal mit 10.300 € oder gegen Nachweis in tatsächlicher Höhe. Rechtsgrundlage ist § 10 Abs. 5 ErbStG.

Wie ist das mit Erbengemeinschaften?
Jede Person wird für ihren individuellen Erwerb besteuert. Die Erklärung kann koordiniert eingereicht werden; wichtig sind transparente Aufteilungen und Einzelnachweise.

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