Wer sein Haus verkaufen möchte, engagiert dafür häufig einen Makler. Auf Wunsch kann man diesem auch gestatten, Vertragsverhandlungen selbstständig zu führen. Ist dies der Fall, sollte man darauf achten, dass der Makler auch richtige Angaben gegenüber dem potentiellen Käufer macht und auf Mängel hinweist, denn ist dem nicht so kann der Käufer laut eines Urteils des Oberlandesgerichts Stuttgart den Kaufpreis mindern.
In dem konkreten Fall bot ein Makler im Auftrag des Hausbesitzers ein Einfamilienhaus an und war auch für die Verkaufsgespräche zuständig. Im Keller entdeckte der interessierte Kunde ein morsches Regal und eine Wasserpumpe und erkundigte sich daraufhin nach Problemen mit Feuchtigkeit im Keller.
Eine Mitarbeiterin des Maklerbüros erzählte, ohne es offenbar genauer zu wissen, dass es zwar in der Vergangenheit Probleme mit Druckwasser gegeben hätte, diese jedoch durch Bauarbeiten an der Straße beseitigt wurden. Der Interessent kaufte das Haus und prompt kam es zu einem Schaden durch Druckwasser im Keller. Daraufhin minderte er den Kaufpreis.
Die Richter gaben am Ende dem Käufer Recht, denn der Makler habe ihn arglistig getäuscht. Dies sei bei bewusst unwahren Angaben der Fall, was hier eindeutig vorliege. Makler müssten zudem bereits entsprechende Angaben des Verkäufers kritisch hinterfragen, was hier die Mitarbeiterin ebenfalls nicht getan hatte.
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Auch wir haben unser Haus durch einen Makler verkauft, waren allerdings bei den Kundengesprächen immer mit dabei. Der Makler kann auch nicht immer alle Einzelheiten kennen und so waren wir auf der sicheren Seite.