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Augen auf beim Möbelkauf: Rechte von Käufern

cc by flickr/ RDECOM

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Die meisten Möbelstücke sind für viele Haushalte eine echte Investition. Da möchte man auch, dass man die Ware in perfektem Zustand erhält und vor allem genauso wie man sie bestellt hat. Doch leider kann es natürlich immer zu Mängeln kommen. Welche Rechte man als Käufer in solch einem Fall hat, verraten wir hier.

Blöd ist es, wenn das Möbelstück in den eigenen vier Wänden steht und man dann feststellt, dass es doch nicht so gut passt wie eigentlich gedacht. In solchen Fällen hat man kein grundsätzliches Recht auf Umtausch oder Rücknahme. Der Verkäufer kann sich jedoch dazu freiwillig bereit erklären, was viele auch problemlos machen. Das Erheben einer Stornogebühr ist dabei möglich.

Bei Verträgen, die man im Internet oder am Telefon abgeschlossen hat, gilt ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Dies ist nicht der Fall, wenn der Vertrag direkt im Möbelhaus unterschrieben wurde. Erhält man das Möbelstück sollte man am besten im Beisein von Zeugen nach Mängeln suchen. Entdeckt man entsprechende, fordert man den Verkäufer zunächst auf, den Mangel innerhalb von rund zehn Tagen zu beseitigen.

Kommt er dem nicht nach oder klappt die Reparatur auch beim zweiten Mal nicht, kann man vom Kaufvertrag zurücktreten. Die Mängel sollte man gut dokumentieren. Stören sie einen nicht weiter, lässt sich natürlich auch über einen Preisnachlass verhandeln. Erhält man ein Exemplar, das vom Ausstellungsstück abweicht, ist auch dies als Mangel zu sehen. Man kann also auf eine vertragsgemäße Lieferung bestehen. Jedoch muss man natürlich auch diesen Mangel beweisen.

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